Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.189 (NA.2024.42; STA.2024.3517) Art. 236 Entscheid vom 12. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sandra Sutter-Jecker, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 14. Juni 2024 gegenstand betreffend verschiedene Eingaben von A._____ im gerichtlichen Verfah- ren über die Rechtsfolgen der vom Amt für Justiz am 12. April 2024 ver- fügten Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Bezirksgericht Baden verurteilte den Beschwerdeführer mit in Rechts- kraft erwachsenem Urteil […] vom 28. Januar 2012 u.a. wegen Mordes, versuchter qualifizierter Brandstiftung und mehrfachen, teilweise qualifizier- ten und versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Zudem ordnete es eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme zur Be- handlung psychischer Störungen an. Mit Beschluss […] vom 6. März 2019 verlängerte es die ambulante Massnahme um 5 Jahre. 1.2. Das Amt für Justizvollzug hob mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 die ambulante Massnahme infolge Aussichtslosigkeit "suspensiv" auf den Zeit- punkt der Rechtskraft des gerichtlichen Entscheids über den gleichentags gestellten Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Mass- nahme hin auf. 1.3. Das Bezirksgericht Baden ordnete anstelle der aufgehobenen ambulanten Massnahme (und anstelle des Strafvollzugs) mit in Rechtskraft erwachse- nem Beschluss vom 31. März 2022 eine stationäre therapeutische Mass- nahme nach Art. 59 StGB an. 1.4. Das Amt für Justizvollzug verfügte am 12. April 2024 Folgendes: " 1. Der gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 31.03.2022 durch das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau, Sektion Vollzugs- dienste und Bewährungshilfe, betreffend A._____ angeordnete Vollzug der stationären Behandlung von psychischen Störungen wird infolge Aus- sichtslosigkeit und nicht mehr existierender geeigneter Einrichtung gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a und c suspensiv auf den Zeitpunkt auf- gehoben, an dem das Bezirksgericht Baden über den Antrag der Voll- zugsbehörde auf Anordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB entschieden hat. 2. A._____ verbleibt im Freiheitsentzug unter Beibehaltung der aktuellen Vollzugsbedingungen, bis das zuständige Gericht rechtskräftig über das weitere Vorgehen entschieden hat." -3- Am 17. April 2024 stellte es bei der Staatsanwaltschaft Baden folgende An- träge: " 1. A._____ sei gestützt auf Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB zu verwahren. 2. Eventualiter sei erneut eine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. 3. Für den Fall, dass bis zu Ablauf der Regelhöchstdauer kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, sei Antrag auf Sicherheitshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dem zuständigen Gericht vorzulegen. Dies ab dem 01.04.2027, nach Ablauf der Regelhöchstdauer und unter Beibehaltung der aktuellen Vollzugsbedingungen (wie z.B. Ort, Urlaubsregelung, Art der Therapie). 4. Die Staatsanwaltschaft Baden wird höflich um Vertretung dieser Anträge vor Gericht ersucht (§ 39 Abs. 2 Satz 1 EG StPO)." 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte am 8. Mai 2024 unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 17. April 2023 [recte: 17. April 2024] beim Bezirksgericht Baden folgende Anträge: "1. Gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB sei A._____ zu verwahren. Eventualiter sei erneut eine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. 2. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Eingaben vom 19. Mai 2024 und 5. Juni 2024 machte der Beschwerde- führer beim Bezirksgericht Baden u.a. geltend, seit Aufhebung der statio- nären therapeutischen Massnahme (mit am 16. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsener Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 12. April 2024) ohne gültigen Hafttitel und damit rechtswidrig inhaftiert zu sein. Das Be- zirksgericht Baden habe daher beim Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau einen Antrag auf Erlass eines gültigen Hafttitels in Form von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zu stellen oder ihn, allenfalls unter An- ordnung von möglichst milden Auflagen, unverzüglich in Freiheit zu entlas- sen. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden verfügte am 14. Juni 2024 Fol- gendes: -4- " 1. Es wird festgestellt, dass sich der Verurteilte bis zum rechtskräftigen Ent- scheid des Bezirksgerichts Baden über den Antrag auf Verwahrung resp. bis zum Erreichen der Regelhöchstdauer der stationären Mass- nahme am 30. März 2027 im stationären Massnahmenvollzug befindet. 2. Entsprechend ist derzeit von einem Antrag auf Sicherheitshaft abzuse- hen." Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2024 zuge- stellt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe datiert vom 26. Juni 2024 (Post- aufgabe am 27. Juni 2024) Beschwerde. Seinen mit Eingaben vom 19. Mai und 5. Juni 2024 gestellten Anträgen sei (unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen) in der mildestmöglichen Form zu entsprechen. Oder die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts habe ihn unverzüglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft zu nehmen oder die Sa- che an das Bezirksgericht Baden zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Beizug der Vorakten und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich Bestellung von Rechtsanwältin D._____, Baden, zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden teilte am 29. Juli 2024 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zur Beschwerde mit. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden stellte in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2024 die (vom Beschwerdeführer bestrittene) Rechtmässigkeit des laufenden Freiheitsentzugs fest und wies den Antrag des Beschwerdeführers, sie habe ihn in Freiheit zu entlassen oder beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einen Antrag auf Anord- nung von Sicherheitshaft zu stellen, ab. Weil es sich bei dieser Verfügung um einen Entscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO handelt, der beim Be- schwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Aufrechterhaltung eines nach Auffassung des Beschwerdeführers rechtswidrigen Freiheitsentzugs), unterliegt sie dem Beschwerderecht -5- (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.1). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Die Vorakten wurden beigezogen. 1.3. Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege anbelangt, einschliesslich Bestellung von Rechtsanwäl- tin D._____ zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin, verhält es sich wie folgt: - Die Regeln betreffend die amtliche Verteidigung der beschuldigten Per- son (Art. 132 ff. StPO) gelten in Beachtung von Art. 364 Abs. 5 StPO sinngemäss auch für die verurteilte Person im Verfahren bei selbstän- digen nachträglichen Entscheiden des Gerichts i.S.v. Art. 363 ff. StPO (MARIANNE HEER/STEPHAN BERNARD/RAFAEL STUDER, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 364 StPO). Dementsprechend wurde, in Entsprechung eines vom Beschwerdeführer am 2. Mai 2024 gestellten Antrags, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Baden und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. Mai 2024 Rechtsanwältin Sandra Sutter- Jecker, T._____, als (notwendige) amtliche Verteidigerin des Be- schwerdeführers eingesetzt. Mit Eingabe vom 15. Juni 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden zwar, es sei Rechtsanwältin D._____, Baden, anstelle von Rechtsanwältin Sandra Sutter-Jecker als seine amtliche Verteidigerin einzusetzen. Soweit ersichtlich hat die Prä- sidentin des Bezirksgerichts Baden aber noch nicht über diesen Antrag entschieden, weshalb der Beschwerdeführer im Hauptverfahren weiter- hin als durch Rechtsanwältin Sandra Sutter-Jecker amtlich verteidigt gilt. Nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts gilt eine gewährte amtliche Verteidigung unter Vorbehalt eines Widerrufs auch im Beschwerdeverfahren, weshalb der Beschwer- deführer auch in diesem Beschwerdeverfahren als durch Rechtsanwäl- tin Sandra Sutter-Jecker amtlich verteidigt gilt. Eine begründete Veran- lassung, die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren von Rechtsanwältin Sandra Sutter-Jecker auf Rechtsanwältin D._____ zu übertragen, ist nicht ersichtlich. Im Gegen- teil dient es einer wirksamen und effizienten amtlichen Verteidigung, wenn diese sowohl im Haupt- als auch in allfälligen Nebenverfahren (wie es dieses Beschwerdeverfahren eines ist) durch die gleiche Per- son wahrgenommen wird. Dabei ist es an der Präsidentin des -6- Bezirksgerichts Baden als Verfahrensleiterin des Hauptverfahrens, über den vom Beschwerdeführer beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung zu befinden, und erscheint es (mangels gegenteiliger Hin- weise) ohne Weiteres sachgerecht, deren Entscheid auch für das lau- fende Beschwerdeverfahren als massgeblich zu betrachten. - Der Beschwerdeführer ist zudem nicht Privatkläger i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Einerseits durfte daher von ihm für allfällige Kosten und Entschädigungen keine Sicherheitsleistung einverlangt werden (Art. 383 Abs. 1 StPO e contrario) und wurde eine solche auch nicht einverlangt. Andererseits kann der Beschwerdeführer als verurteilte Person (anders als ein Privatkläger) keinen aus Art. 136 StPO abzulei- tenden Anspruch haben, im Falle seines Unterliegens von Verfahrens- kosten definitiv befreit zu werden. Für solch einen Anspruch gibt es auch keine verfassungsrechtliche (aus Art. 29 Abs. 3 BV abzuleitende) Grundlage (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 3). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich Bestellung von Rechtsanwältin D._____ zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin, ist somit abzuweisen, soweit da- rauf überhaupt einzutreten ist. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer hatte insbesondere mit Eingabe vom 5. Juni 2024 (auf welche er mit Beschwerde verwies) in Ziff. 2 und 3 geltend gemacht, ohne gültigen Hafttitel inhaftiert zu sein. Weil er die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 12. April 2024 nicht angefochten habe, sei die darin verfügte "Aufhebung des Hafttitels" in Rechtskraft erwachsen. Dass das Amt für Justizvollzug die Massnahme "suspensiv" erst auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheids des Bezirksgerichts Baden über den Ver- wahrungsantrag hin habe aufheben wollen, sei nicht von Bedeutung bzw. nicht rechtskonform. Für die Schaffung eines gültigen Hafttitels müsse vollzugsrechtliche Sicherheitshaft i.S.v. Art. 364b i.V.m. Art. 364a SPO be- antragt werden. 2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 28. Januar 2012 (act. 02 011 ff.) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren ver- urteilt (Dispositiv-Ziff. 2). Hieran angerechnet wurden ihm 1'243 Tage Un- tersuchungshaft i.S.v. Art. 51 StGB (i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Dispositiv- Ziff. 4), woraus folgt, dass der Beschwerdeführer am 2. September 2008 verhaftet worden sein dürfte. Weil der Beschwerdeführer seitdem ohne Un- terbruch die Freiheitsstrafe verbüsste bzw. sich in einer in Beachtung von Art. 57 Abs. 3 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnenden stationären -7- therapeutischen Massnahme befand, dürfte die Restfreiheitsstrafe, wie vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. April 2024 an das Amt für Justizvollzug ausgeführt (act. 09 627), am 1. September 2028 enden (vgl. hierzu etwa den Vollzugsauftrag des Amtes für Justizvollzug vom 12. Dezember 2017 [act. 04 048], wonach rechnerischer Vollzugsbeginn der 2. September 2008 gewesen sei und das Vollzugsende auf den 1. Sep- tember 2028 falle). Wäre die vom Bezirksgericht Baden mit Beschluss vom 31. März 2022 (act. 02 061 ff.) angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nicht aufgehoben worden, wäre sie zudem – wie von der Prä- sidentin des Bezirksgerichts Baden in der angefochtenen Verfügung (E. 7) festgestellt – erst für die Zeit nach dem 30. März 2027 zu verlängern gewe- sen (vgl. hierzu etwa den Vollzugsauftrag des Amtes für Justizvollzug vom 19. Oktober 2023 [act. 04 182]). 2.3. Wird eine Massnahme aufgehoben und ist der mit der Massnahme verbun- dene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Vorausset- zungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben (Art. 62c Abs. 2 StGB). Der Entscheid, bei Scheitern der Massnahmen (erneut) den Strafvollzug zu verfügen, ist aber durchwegs einem Gericht vorbehalten (MARIANNE HEER, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3a zu Art. 62 c StGB). Ein derartiger Entscheid ist bisher noch nicht ergangen, weshalb die Beschwerde nicht bereits mit der Begründung abgewiesen werden kann, dass sich der Be- schwerdeführer, sollte er sich nicht mehr im Vollzug der stationären thera- peutischen Massnahme befinden, zumindest im Vollzug der Restfreiheits- strafe befindet. 2.4. Das Amt für Justizvollzug hob die stationäre therapeutische Massnahme zwar mit Verfügung vom 12. April 2024 auf (act. 04 192 ff.). Sie tat dies aber nicht mit (sofortiger) Wirkung ab dem 12. April 2024 oder ab Rechts- kraftdatum dieser Verfügung, sondern erst mit Wirkung ab Datum des ge- richtlichen Entscheids über die Rechtsfolgen der Aufhebung der stationä- ren therapeutischen Massnahme. Dies ist als ein vom Amt für Justizvollzug selbst verfügter Vollstreckungsaufschub der von ihm angeordneten Mass- nahmenaufhebung zu werten. Der Beschwerdeführer liess diese Verfü- gung unangefochten, weshalb – unter Vorbehalt einer allfälligen Nichtigkeit (vgl. sogleich) – auch der darin verfügte Vollstreckungsaufschub in Rechts- kraft erwachsen und damit als zumindest einstweilen verbindlich zu be- trachten ist. -8- 2.5. 2.5.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltli- che Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab eine funktionelle und sachliche Unzu- ständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu, womit nicht ohne weiteres die Nichtigkeit von in Rechtskraft erwachsenen Urteilen angenommen werden darf (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2). 2.5.2. Allein der Umstand, dass während eines Nachverfahrens die im Hinblick auf den weiteren Gang des Straf- und/oder Massnahmenvollzugs erforder- lichen Regelungen (zumindest teilweise) an sich auch in Form von Sicher- heitshaft getroffen werden können, lässt die Vorgehensweise des Amtes für Justizvollzug nicht bereits als offensichtlich unzulässig bzw. nichtig er- scheinen. Der Sache nach hat das Amt für Justizvollzug seiner Verfügung vom 12. April 2024 die aufschiebende Wirkung in dem Sinne erteilt, als die Verfügung erst ab Rechtskraft des gerichtlichen Entscheids über den An- trag auf Verwahrung Wirkung entfalten soll. Weder ergibt sich aus § 55 Abs. 1 der Strafvollzugsverordnung (SMV; SAR.253.112) noch aus dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SAR.271.200), dass dies offen- sichtlich unzulässig wäre. Vielmehr sieht § 46 Abs. 1 VRPG selber die Hemmung der Vollstreckung für den Fall eines Rechtsmittels vor. Wenn- gleich die Verfügung vom 12. April 2024 mittlerweile in Rechtskraft erwach- sen ist, steht nach wie vor nicht fest, ob die Verwahrung angeordnet wird. Mit Blick darauf erscheint der Vollstreckungsaufschub zweckmässig und im Einklang mit § 46 Abs. 1 VRPG stehend. Zudem entspricht die Vorgehens- weise des Amtes für Justizvollzug einer langjährigen Praxis, die bis anhin soweit ersichtlich noch nie als nichtig beanstandet wurde (vgl. etwa Ent- scheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.385 vom 9. Mai 2022 Ziff. 1.3.2 und E. 4.1.2 sowie den hierzu ergangenen BGE 149 IV 325 Sachverhalt lit. B; Entscheid der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2019.6 vom 28. Juni 2019 Ziff. 2.1 und E. 3.4 sowie das hierzu ergangene Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2019 vom 3. April 2020 Sachverhalt lit. A und E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_353/2020 vom 14. September 2020 Sachverhalt lit. C). Auch erscheint es im Sinne der Gewährleistung eines nahtlosen Über- gangs nicht offensichtlich unsachgerecht, eine infolge Aussichtslosigkeit aufzuhebende (laufende) stationäre therapeutische Massnahme noch für -9- eine absehbare Zeit fortzuführen, bis hinsichtlich des weiteren Straf- oder Massnahmenvollzugs Klarheit besteht. Dies gilt umso mehr vorliegend, be- kräftigte der Beschwerdeführer doch mit Eingabe vom 5. Juni 2024 seine weitere Therapiebereitschaft zumindest im Rahmen einer ambulanten Be- handlung (S. 12) und beantragte die Staatsanwaltschaft Baden eventualiter die erneute Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme. 2.6. Weil auch ansonsten keine Gründe ersichtlich sind, warum der vom Amt für Justizvollzug bezüglich seiner Aufhebungsverfügung vom 12. April 2024 angeordnete und vom Beschwerdeführer unangefochten gelassene Voll- streckungsaufschub nichtig sein sollte, bleibt dieser beachtlich. Dement- sprechend befindet sich der Beschwerdeführer weiterhin in der stationären therapeutischen Massnahme und liegt somit für den damit verbundenen Freiheitsentzug ein gültiger Hafttitel vor. Entgegen der vom Beschwerde- führer vertretenen Auffassung ist nicht ersichtlich, warum zur Schaffung ei- nes Hafttitels vollzugsrechtliche Sicherheitshaft hätte beantragt werden müssen bzw. umgehend beantragt werden müsste. Nicht zu beanstanden ist somit auch, dass die Präsidentin des Bezirksgericht Baden feststellte, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin im stationären Massnahmenvoll- zug befindet, und dass sie deshalb derzeit von einem Antrag auf Sicher- heitshaft absah. Entgegen den vom Beschwerdeführer mit Beschwerde gestellten Anträgen besteht somit keine begründete Veranlassung, - die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 14. Juni 2024 aufzuheben, - die Sache zum neuen Entscheid an die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden zurückzuweisen, - festzustellen, dass der Beschwerdeführer ohne gültigen Hafttitel und damit rechtswidrig in der stationären therapeutischen Massnahme zu- rückgehalten wird, oder - die unverzügliche Freilassung des Beschwerdeführers anzuordnen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementspre- chend sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem mit seiner Be- schwerde vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. - 10 - 3.2. Über eine allfällige Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Be- schwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Straf- verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu befinden (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin D._____, Baden, als unentgeltliche bzw. amtliche Verteidigerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 66.00, zusammen Fr. 1'066.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 11 - Aarau, 12. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard