2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 118.00, zusammen Fr. 318.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. -6- 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 1'959.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)