2. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Entschädigungen sind ihm keine auszurichten. 2.2. Der Beschuldigte ist amtlich verteidigt. Entsprechend ist der amtliche Verteidiger aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT).