Nachdem die von C._____ sel. gegen den Beschwerdeführer erhobene Widerspruchsklage – in deren Rahmen das angeblich falsche Zeugnis abgelegt wurde – rechtskräftig abgewiesen wurde, der Beschwerdeführer mithin vollständig obsiegte, ist nicht ersichtlich, inwiefern die privaten Interessen des Beschwerdeführers durch dieses angeblich falsche Zeugnis unmittelbar und effektiv verletzt worden sein sollen. Mangels unmittelbarer und effektiver Verletzung seiner privaten Interessen fehlt es dem Beschwerdeführer an der Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.