Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern er durch das angeblich falsche Zeugnis des Beschuldigten unmittelbar als Folge der tatbestandsmässigen Handlung effektiv in seinen privaten Interessen verletzt wurde. Dies ergibt sich auch nicht aus den Akten. Das vom Beschwerdeführer behauptete falsche Zeugnis des Beschuldigten wurde anlässlich der Hauptverhandlung eines Zivilprozesses vom 10. September 2019 vor Bezirksgericht Baden abgelegt (OZ.2016.38). Diesem Prozess lag die von C._____ sel. gegen den Beschwerdeführer erhobene Widerspruchsklage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG vom 26. Oktober 2016 zugrunde.