Der vom Beschwerdeführer beanzeigte Tatbestand des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB schützt unmittelbar die Korrektheit von Beweisverfahren, d.h. die Ermittlung der Wahrheit in einem gerichtlichen Verfahren, und mittelbar die allfällig davon betroffenen Prozessparteien mit ihren immateriellen oder materiellen Interessen. Privatpersonen gelten dann als Geschädigte eines falschen Zeugnisses im Sinne des Strafprozessrechts, wenn ihre privaten Interessen als unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung effektiv im Sinne eines Schadens verletzt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4 m.w.H.).