3.7. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 reichte der Beschuldigte eine freigestellte Stellungnahme ein und beantragte, es sei zu überprüfen, ob tatsächlich eine Originalvollmacht eingereicht worden sei. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).