Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.188 (STA.2020.28) Art. 363 Entscheid vom 9. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt David Horak, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Beschuldigter B._____, […], […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Basil Huber, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft gegenstand vom 3. Juni 2024 betreffend falsche Zeugenaussage in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 31. März 2017 Strafan- zeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) und C._____ sel. wegen Be- trugs und Urkundenfälschung. Mit Strafanzeige vom 20. Juni 2017 (vom Beschwerdeführer als Ergänzung der Strafanzeige vom 31. März 2017 be- zeichnet) beantragte der Beschwerdeführer die Ausweitung der Strafunter- suchung auf einen weiteren Sachverhalt sowie gegen D._____, die Rechts- vertreterin von C._____ sel. Die Kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete zur Behandlung dieser beiden Strafanzeigen das parallele Strafverfahren STA.2017.48 (vgl. auch paralleles Beschwerdeverfahren SBK.2024.187). 1.2. Der Beschwerdeführer erstattete am 14. Februar 2020 eine weitere Straf- anzeige gegen den Beschuldigten wegen falscher Zeugenaussage, wo- raufhin die Kantonale Staatsanwaltschaft das vorliegende Strafverfahren STA.2020.28 eröffnete. 2. Am 3. Juni 2024 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft das Verfahren STA.2020.28 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Die Einstellungsverfügung wurde am 5. Juni 2024 von der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 14. Juni 2024 zugestellte Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2024 mit Eingabe vom 24. Juni 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Es sei die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2024 im Strafverfahren ST.2020.28 ersatzlos aufzuheben; 2. Der Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen." 3.2. Die durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 17. Juli 2024 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete der Beschwerdefüh- rer am 23. Juli 2024. -3- 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2024 beantragte die Kantonale Staats- anwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2024 beantragte der Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.5. Mit Eingabe vom 30. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine freigestellte Stellungnahme ein. 3.6. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 forderte die Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung eine rechtsgültig unterzeichnete, aktuelle Originalvollmacht zu Gunsten von Rechtsanwalt David Horak, welche ihn für das Beschwerdeverfahren legitimiert, einzureichen. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 reichte der Be- schwerdeführer eine vom 3. Oktober 2024 datierende Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt David Horak ein. 3.7. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 reichte der Beschuldigte eine freige- stellte Stellungnahme ein und beantragte, es sei zu überprüfen, ob tatsäch- lich eine Originalvollmacht eingereicht worden sei. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen -4- (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt nur die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach herrschen- der Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)ge- schützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21 f. zu Art. 115 StPO). Die Anknüpfung an den Rechtsgutbegriff hat zur Folge, dass im Ein- zelfall stets auf das materielle Strafrecht zurückgegriffen werden muss, um feststellen zu können, wer als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 45 zu Art. 115 StPO). Der vom Beschwerdeführer beanzeigte Tatbestand des falschen Zeugnis- ses gemäss Art. 307 StGB schützt unmittelbar die Korrektheit von Beweis- verfahren, d.h. die Ermittlung der Wahrheit in einem gerichtlichen Verfah- ren, und mittelbar die allfällig davon betroffenen Prozessparteien mit ihren immateriellen oder materiellen Interessen. Privatpersonen gelten dann als Geschädigte eines falschen Zeugnisses im Sinne des Strafprozessrechts, wenn ihre privaten Interessen als unmittelbare Folge der tatbestandsmäs- sigen Handlung effektiv im Sinne eines Schadens verletzt worden sind (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_87/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4 m.w.H.). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern er durch das angeblich fal- sche Zeugnis des Beschuldigten unmittelbar als Folge der tatbestandsmäs- sigen Handlung effektiv in seinen privaten Interessen verletzt wurde. Dies ergibt sich auch nicht aus den Akten. Das vom Beschwerdeführer behaup- tete falsche Zeugnis des Beschuldigten wurde anlässlich der Hauptver- handlung eines Zivilprozesses vom 10. September 2019 vor Bezirksgericht Baden abgelegt (OZ.2016.38). Diesem Prozess lag die von C._____ sel. gegen den Beschwerdeführer erhobene Widerspruchsklage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG vom 26. Oktober 2016 zugrunde. C._____ sel. be- antragte, es sei festzustellen, dass er rechtmässiger Grundpfandgläubiger der Inhaberschuldbriefe im 5. bis 9. Rang sei. Mit Entscheid vom 10. Sep- tember 2019 wies das Bezirksgericht Baden die Klage ab. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantos Aargau mit Entscheid vom 30. Oktober 2020 ab. Das Bundesgericht hob auf Beschwerde von C._____ sel. hin mit Urteil vom 16. Dezember 2021 das obergerichtliche Urteil auf und wies die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. Mit Urteil vom 30. Mai 2022 hob das Obergericht des Kantons Aargau den bezirksgerichtlichen Kostenspruch in teilweiser Gut- heissung der Berufung auf und fasste ihn neu. Im Übrigen wies es die Be- rufung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde von der Erbengemeinschaft -5- des C._____ sel. wies das Bundesgericht mit Urteil vom 16. August 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Nachdem die von C._____ sel. gegen den Beschwerdeführer erhobene Wi- derspruchsklage – in deren Rahmen das angeblich falsche Zeugnis abge- legt wurde – rechtskräftig abgewiesen wurde, der Beschwerdeführer mithin vollständig obsiegte, ist nicht ersichtlich, inwiefern die privaten Interessen des Beschwerdeführers durch dieses angeblich falsche Zeugnis unmittel- bar und effektiv verletzt worden sein sollen. Mangels unmittelbarer und ef- fektiver Verletzung seiner privaten Interessen fehlt es dem Beschwerdefüh- rer an der Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, wes- halb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. 2. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), wes- halb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen sind. Entschädigungen sind ihm keine auszurichten. 2.2. Der Beschuldigte ist amtlich verteidigt. Entsprechend ist der amtliche Ver- teidiger aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beziffert mit Honorarnote vom 22. August 2024 seine Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'959.65 (8 Stunden à Fr. 220.00; Auslagen Fr. 52.80; MwSt. Fr. 146.85). Dies erscheint angemessen und ist entsprechend dem amtli- chen Verteidiger aus der Staatskasse zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 118.00, zusammen Fr. 318.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. -6- 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 1'959.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz