6.2. 6.2.1. Der Beschuldigte 1 ist amtlich verteidigt. Entsprechend ist der amtliche Verteidiger aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT). - 22 -