Nach dem Erwogenen ist durch das beanzeigte Verhalten der Beschuldigten in Bezug auf das Einschwärzen und Abdecken der als Beweisofferte 30 eingereichten Urkunde kein Straftatbestand erfüllt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerde ist damit im Ergebnis auch in diesem Punkt unbegründet. 6. 6.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten.