Standesrechtliche Pflichtverletzungen der Beschuldigten 2 wurden vorliegend denn auch vom Beschwerdeführer bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau beanzeigt. In diesem aufsichtsrechtlichen Verfahren gelangte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau jedoch zum Schluss, dass das Vorgehen der Beschuldigten 2 zwar als unverständlich und unsorgfältig beurteilt werden müsse, doch fehle es an einer qualifizierten Norm- und Sorgfaltswidrigkeit, die einen genügenden Anlass für eine Disziplinierung zu bilden vermöge (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2023.187 vom 20. Dezember 2023 E. 6.4.1).