Entsprechend ist es naheliegend, dass die entsprechende Partei – wie vorliegend geschehen – vom Gericht aufgefordert wird, die ungeschwärzte Version des Beweismittels einzureichen. Darüber hinaus kann das Einschwärzen bzw. Abdecken einer Beweisurkunde im Rahmen einer Prozessführung zumindest bei der Beschuldigten 2, die im Prozess als Rechtsanwältin auftrat, gegebenenfalls auch ein standesrechtlich vorwerfbares Verhalten darstellen. Standesrechtliche Pflichtverletzungen der Beschuldigten 2 wurden vorliegend denn auch vom Beschwerdeführer bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau beanzeigt.