Durch das Einreichen einer solchen Urkunde in einen Zivilprozess ist der Tatbestand der Urkundenfälschung mithin nicht erfüllt, vielmehr verliert die Urkunde aufgrund der vorgenommenen Einschwärzung bzw. Abdeckung gänzlich ihre Beweiskraft im Zivilprozess. Entsprechend ist es naheliegend, dass die entsprechende Partei – wie vorliegend geschehen – vom Gericht aufgefordert wird, die ungeschwärzte Version des Beweismittels einzureichen.