Ziff. 4 nach wie vor Rückschlüsse auf den ursprünglichen Inhalt der Urkunde zu, sodass die vorgenommenen Abdeckungen bzw. Einschwärzungen im Ergebnis nicht geeignet waren, beim Betrachter – wie vom Beschwerdeführer behauptet – den Anschein zu erwecken, die Aktennotiz verurkunde neu ein Darlehen.