Denn aufgrund der Offensichtlichkeit der Abdeckung bzw. Einschwärzung erweckt die Urkunde gegenüber dem Betrachter zu keinem Zeitpunkt den Anschein, in dieser Form vom Aussteller zu stammen bzw. den ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers vollständig und unverändert wiederzugeben. Solange jedoch ein solcher Anschein offensichtlich nicht entsteht und für den Betrachter klar erkennbar bleibt, dass die Urkunde eingeschwärzt bzw. abgedeckt wurde, kann keine strafrechtlich relevante Verfälschung einer Urkunde vorliegen. Darüber hinaus lässt vorliegend der nicht eingeschwärzte Begriff "Kaufpreisrestanz" in - 21 -