Ob und zu welchem Zweck die Urkunde abgedeckt bzw. eingeschwärzt wurde (bspw. aufgrund von Geheimhaltungsinteressen oder aus anderen Gründen), ist dabei vorliegend unerheblich. Denn aufgrund der Offensichtlichkeit der Abdeckung bzw. Einschwärzung erweckt die Urkunde gegenüber dem Betrachter zu keinem Zeitpunkt den Anschein, in dieser Form vom Aussteller zu stammen bzw. den ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers vollständig und unverändert wiederzugeben.