5.3.4. Aufgrund des Aufbaus des Dokuments bzw. der Nummerierung der einzelnen Ziffern sowie der Art und Weise der Abdeckung bzw. der Einschwärzung ist für den Betrachter der eingeschwärzten Version offensichtlich, dass und an welchen Stellen die Urkunde abgedeckt bzw. eingeschwärzt worden ist. Der Betrachter erkennt mithin auf den ersten Blick, dass es sich nicht um die vollständige, unveränderte Aktennotiz vom 25. Mai 1998 handelt, sondern um eine absichtlich eingeschwärzte Version. Ob und zu welchem Zweck die Urkunde abgedeckt bzw. eingeschwärzt wurde (bspw. aufgrund von Geheimhaltungsinteressen oder aus anderen Gründen), ist dabei vorliegend unerheblich.