von dem das Aktienbuch führenden VR-Präsidenten die neuen Stückzahlen der Fr. 10.00/Stück nominal valutierenden E._____ Aktien mitgeteilt erhalten würde (Ziff. 2). In Ziff. 4 wurden die von D._____ sel. bereits geleisteten Teilzahlungen an den "Kaufpreis" sowie die "Kaufpreisrestanz" aufgeführt, wobei lediglich der erste Begriff ("Kaufpreis") geschwärzt wurde. Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten vor, diese (echte) Urkunde durch Manipulation (Abdecken und Einschwärzen) verfälscht zu haben (Tatvariante des Verfälschens einer Urkunde).