5.3.3. Ausweislich der Akten wurde die Aktennotiz vom 25. Mai 1998 im Zivilprozess vor Bezirksgericht Baden (OZ.2016.38) zwischen D._____ sel. und dem Beschwerdeführer durch die Beschuldigte 2 mit Replik vom 6. März 2017 mit teils abgedecktem und eingeschwärztem Inhalt als Beweisofferte 30 eingereicht (Ordner 1.3 act. 77). Der Abgleich mit der ungeschwärzten Aktennotiz (Ordner 1.3 act. 78) zeigt, dass bei der geschwärzten Version der Betreff, die Einleitung (Ziff. 1-3) und in Ziff. 4 der Begriff "Kaufpreis" abgedeckt bzw. eingeschwärzt wurden. Dem Betreff und der Einleitung ist zu entnehmen, dass D._____