ersichtlich. Bei dieser Ausgangslage kann den Beschuldigten keine Anstiftung bzw. Gehilfenschaft zum Betrug bewiesen werden. Eine Verurteilung der Beschuldigten erscheint mithin als unwahrscheinlich, ein Freispruch als sehr wahrscheinlich, sodass das Verfahren zu Recht nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt wurde. Daran ändert auch die im Strafrecht herrschende Offizialmaxime sowie der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" nichts. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.