22 ff.) durchgeführt. Es wurde zudem ein Polizeirapport erstellt (Ordner 6 act. 1). D._____ sel. und der Beschuldigte 1 wurden im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens bereits ausführlich zur Sache befragt. Der Beschuldigte 1 wurde im vorliegenden Strafverfahren ebenfalls zur Sache befragt (Ordner 4 act. 1 ff.) und D._____ sel. kann nicht mehr befragt werden. Ebenso ist nicht zu erwarten, dass die Beschuldigte 2, die als damalige Rechtsvertreterin von D._____ sel. dem Anwaltsgeheimnis unterliegt und aufgrund der sich präsentierenden Faktenlage auch nicht zu erwarten ist, dass sie davon entbunden würde, in einer allfälligen Einvernahme neue Erkenntnisse zu Tage bringen würde.