Vor dem Hintergrund, dass sich bereits im Rahmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzung Beweisschwierigkeiten ergaben resp. verschiedene Sachverhaltsvarianten in Bezug auf die Zahlung vom 6. März 1998 in einer Gesamtwürdigung der massgeblichen Beweismittel als gleich bzw. ebenso wahrscheinlich erachtet wurden, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beweislage in einem strafrechtlichen Verfahren anders gestalten würde. Im vorliegenden Verfahren wurden beim Beschuldigten 1 bereits eine Hausdurchsuchung (Ordner 3 act. 1 ff.) und eine EDV-Sicherstellung (Ordner 3 act. 17 ff.) mit forensischer Auswertung (Ordner 3 act. 22 ff.) durchgeführt.