Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, die von einem Zivilgericht gemachten Sachverhaltsfeststellungen ohne begründeten Anlass neu zu beurteilen und so im Rahmen des Strafverfahrens den Zivilprozess neu aufzurollen. Im Übrigen liegt zwischenzeitlich – wie bereits ausgeführt – auch eine strafrechtliche Beurteilung der Sachlage vor (vgl. oben Urteil des Bezirksgerichts Baden ST.2020.69 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.2.3).