Ebenso unbeachtlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei einzig das Urteilsdispositiv des Widerspruchsverfahrens, diesem zufolge die Widerspruchsklage abgewiesen worden sei, nicht aber die Erwägungen des zivilgerichtlichen Entscheids in materielle Rechtskraft erwachsen, weshalb diese für die Strafverfolgungsbehörden in keiner Art und Weise bindend seien. Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, die von einem Zivilgericht gemachten Sachverhaltsfeststellungen ohne begründeten Anlass neu zu beurteilen und so im Rahmen des Strafverfahrens den Zivilprozess neu aufzurollen.