Die (rein) zivilrechtliche Reflexwirkung des Widerspruchsverfahrens auf das materielle (Zivil-)Recht ist für die strafrechtliche Beurteilung irrelevant. Ebenso unbeachtlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei einzig das Urteilsdispositiv des Widerspruchsverfahrens, diesem zufolge die Widerspruchsklage abgewiesen worden sei, nicht aber die Erwägungen des zivilgerichtlichen Entscheids in materielle Rechtskraft erwachsen, weshalb diese für die Strafverfolgungsbehörden in keiner Art und Weise bindend seien.