5.2.3.3. Unbehelflich ist weiter das Vorbringen des Beschwerdeführers, beim Widerspruchsverfahren handle es sich einzig um eine betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht, dessen Wirkung auf das betreffende Verfahren beschränkt sei, weshalb aus diesem Verfahren weder der Beschuldigte 1 noch die Beschuldigte 2, die nicht Partei gewesen seien, etwas zu ihren Gunsten ableiten könnten. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten 1 vor, D._____ sel. zu diesem Widerspruchsverfahren und einem in diesem Rahmen angeblich begangenen Betrug bzw. einer Urkundenfälschung angestiftet zu haben. Der Beschuldigten 2 wirft er vor, als Rechtsanwältin von D._____ sel.