Aus den zitierten Passagen wie auch aus einer Gesamtwürdigung dieser Einvernahmen erhellt jedenfalls, dass sich der Beschuldigte 1 und D._____ sel. offensichtlich nicht im Klaren und auch nicht einig über das rechtliche Schicksal der von D._____ sel. getätigten Zahlungen sowie der jeweils abgeschlossenen Verträge waren. Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, die von D._____ sel. geltend gemachte Forderung basierte auf gefälschten Urkunden oder sei sonstwie auf arglistige Art und Weise geltend gemacht worden. Ebenso lässt sich daraus auch nicht ableiten, dass der Beschuldigte 1 D._____ sel. zu einem betrügerischen Verhalten angestiftet hätte.