Zwar sagen beide teilweise aus, dass das besagte Darlehen bzw. die Darlehen keinen Bestand mehr hatten, doch relativierten sie diese Aussage in der jeweiligen Einvernahme. So gab bspw. der Beschuldigte 1 zu Protokoll, dass das Darlehen zwar Bestand hatte, jedoch keine rechtsgültige Forderung mehr gewesen sei (Einvernahme vom 15. Dezember 2014, Fragen 64 und 65) oder dass diese Forderung zwar nicht mehr bestand, da es ein "Gefälligkeitsdarlehen" gewesen sei, da man gegenseitig über Jahre investiert habe und das Darlehen immer bestehen geblieben sei (Einvernahme vom 15. Dezember 2014, Frage 70). D.__