in Kontakt standen und sich im Hinblick auf ein allfälliges Widerspruchsverfahren und die Geltendmachung einer aus ihrer Sicht bestehenden (Darlehens-)Forderung koordinierten, stellt noch keinen hinreichenden Grund zur Annahme dar, dass die dem behaupteten Anspruch zugrunde liegende Forderung samt der sie angeblich beweisenden Urkunden inexistent bzw. erfunden sind und deshalb sämtliche Dokumente gefälscht wären. Eine solche Behauptung findet in den Akten und insbesondere in den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2017 beim Beschuldigten 1 sichergestellten Korrespondenzen zwischen D._____ sel. und dem Beschuldigten 1 keine Stütze (vgl. Ordner 3 act. 1 ff. bzw. Ordner 5 act.