drohende Versteigerung seiner Liegenschaft abzuwenden. Hinweise, die auf einen solchen Zweck hindeuten, haben sich indessen nicht ergeben. Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte 1 und D._____ sel. in Kontakt standen und sich im Hinblick auf ein allfälliges Widerspruchsverfahren und die Geltendmachung einer aus ihrer Sicht bestehenden (Darlehens-)Forderung koordinierten, stellt noch keinen hinreichenden Grund zur Annahme dar, dass die dem behaupteten Anspruch zugrunde liegende Forderung samt der sie angeblich beweisenden Urkunden inexistent bzw. erfunden sind und deshalb sämtliche Dokumente gefälscht wären.