5.2.3.2. Selbst wenn man eine betrügerische Absicht annehmen möchte, wäre vorliegend keine Arglist wie besondere Machenschaften oder ein System von Lügen auszumachen. Die behaupteten Ansprüche von D._____ sel. stützten sich auf zwei Darlehensverträge (Ordner 1.2 act. 118 f. und 122 f.), bei denen gemäss den zivilgerichtlichen Erwägungen zumindest keine Anhaltspunkte vorliegen, dass diese gefälscht wären (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZOR.2022.5 vom 30. Mai 2022 E. 3.4.1). Diese Auffassung bestätigt sich bei Betrachtung der entsprechenden Dokumente.