Dass offengelassen wurde, ob dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis gelingen würde, weil sich namentlich aufgrund einer Simulation dieser Verträge erhebliche Zweifel am tatsächlichen Willen der Parteien betreffend die Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung hätten aufdrängen können, ändert daran grundsätzlich nichts. Denn so oder anders wurde offenbar zwischen D._____ sel. und dem Beschuldigten 1 eine Vereinbarung getroffen, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig war und die durch ein Zivilgericht ausgelegt werden kann, ohne dabei per se eine betrügerische Absicht zu verfolgen.