Dabei ist per se keine betrügerische Absicht zu erkennen, sondern das berechtigte Bedürfnis, eine zivilrechtliche Unklarheit durch ein Gericht entscheiden zu lassen. Dass offengelassen wurde, ob dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis gelingen würde, weil sich namentlich aufgrund einer Simulation dieser Verträge erhebliche Zweifel am tatsächlichen Willen der Parteien betreffend die Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung hätten aufdrängen können, ändert daran grundsätzlich nichts.