Aus diesen zivilgerichtlichen Erwägungen erhellt, dass die klägerischen Tatsachenvorbringen jedenfalls nicht völlig aus der Luft gegriffen sind. Vielmehr handelte es sich bei den sich in diesem Zusammenhang stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen um eine gewöhnliche und legitime zivilrechtliche Streitigkeit, die einem Gericht zur Prüfung vorgelegt werden kann. Dabei ist per se keine betrügerische Absicht zu erkennen, sondern das berechtigte Bedürfnis, eine zivilrechtliche Unklarheit durch ein Gericht entscheiden zu lassen.