sich den zivilen Gerichten präsentierenden Beweislage die Darlehensverträge sowie die Zahlung vom 6. März 1998 grundsätzlich als erstellt erachtet wurden, jedoch infolge Beweislosigkeit des Klägers (Beweislastregel nach Art. 8 ZGB) kein Zusammenhang zwischen der Zahlung vom 6. März 1998 und einem Darlehensvertrag angenommen werden konnte, mithin sich der Rechtsgrund dieser Zahlung nicht mehr mit genügender Sicherheit erstellen liess. Aus diesen zivilgerichtlichen Erwägungen erhellt, dass die klägerischen Tatsachenvorbringen jedenfalls nicht völlig aus der Luft gegriffen sind.