Gemäss den zivilgerichtlichen Urteilen war schlussendlich erstellt und unbestritten, dass D._____ sel. mit dem Beschuldigten 1 rege geschäftliche Beziehungen pflegte und dass es zwischen diesen beiden Personen verschiedene Zahlungen gab (so insbesondere die Zahlung vom 6. März 1998 in der Höhe von Fr. 1'199'987.00). Da jedoch auf den entsprechenden Bankbelegen der Zahlung vom 6. März 1998 kein Zahlungsgrund angegeben wurde, konnte allein aufgrund der Zahlung nicht abgeleitet werden, ob es sich bei dieser um den Darlehensbetrag handelte. Es war jedenfalls ebenso wahrscheinlich, dass die Zahlung aus einem anderen Geschäft als dem umstrittenen Darlehen stammte.