zum Beschuldigten 1 die Zahlung vom 6. März 1998 in der Höhe von Fr. 1,2 Mio. ebenso wahrscheinlich durch ein anderes Geschäft als das umstrittene Darlehen, namentlich durch einen Aktienkaufvertrag veranlasst gewesen sein könnte (E. 2.3). Hinsichtlich der Auszahlung des Darlehens über Fr. 1.3 Mio. sei der klägerische Tatsachenvortrag ungenügend, so dass darüber kein Beweis geführt werden könne, was im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzten sei (E. 2.4).