10/15 ff.). In Bezug auf die Übergabe von Fr. 1,2 Mio. ergebe sich in Gesamtwürdigung der rechtzeitig anerbotenen und massgeblichen Beweismittel, dass in Anbetracht der geschäftlichen Beziehung von D._____ sel. zum Beschuldigten 1 die Zahlung vom 6. März 1998 in der Höhe von Fr. 1,2 Mio. ebenso wahrscheinlich durch ein anderes Geschäft als das umstrittene Darlehen, namentlich durch einen Aktienkaufvertrag veranlasst gewesen sein könnte (E. 2.3).