den Beweis für den Abschluss der Darlehensverträge grundsätzlich habe erbringen können, dem Beschwerdeführer deshalb der Gegenbeweis offenstünde. Ob ihm dieser gelingen würde, weil sich namentlich aufgrund einer Simulation dieser Verträge erhebliche Zweifel am tatsächlichen Willen der Parteien betreffend die Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung aufdrängen könnten, hat es offengelassen, da D._____ sel. jedenfalls nicht den Vollbeweis für die Hingabe der Darlehenssumme erbringen könne (E. 2.2; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZOR.2022.5 vom 30. Mai 2022 E. 3.4.1, Ordner 1.1 act. 10/15 ff.).