IV 197 E. 2 und 3d; Urteil des Bundesgerichts 6B_751/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 1.4.3). 5.2.3. 5.2.3.1. Ausweislich der Akten haben sich die Zivilgerichte im Rahmen des Widerspruchverfahrens eingehend mit den Fragen befasst, ob den auf dem Grundstück des Beschuldigten 1 lastenden Inhaberschuldbriefen im 5. bis 9. Rang ein gültiges Grundgeschäft zugrunde liegt, d.h. ob eine (Darle- hens-)Forderung von D._____ sel. gegen den Beschuldigten 1 besteht, sowie ob bei dem geltend gemachten Rückforderungsanspruch aus Darlehen D._____ sel. als Darleiher sowohl die Hingabe des Kapitals als auch die Rückzahlungsverpflichtung beweisen kann.