Zudem kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 133 I 201 E. 2.2). - 13 - Nachdem sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die von ihm beanzeigte Urkundenfälschung ausführlich mittels Beschwerde äusserte, der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau volle Überprüfungsbefugnis zusteht und die Rückweisung mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, ist von einer Rückweisung abzusehen.