Inhaltlich begründet sie die Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf die beanzeigte Urkundenfälschung jedoch nicht weiter. Vielmehr begnügt sie sich im Wesentlichen damit, darzutun, dass aufgrund des zwischenzeitlich letztinstanzlich entschiedenen Zivilverfahrens von (gültigen) Darlehensverträgen auszugehen sei bzw. dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Darlehensverträge gefälscht seien, weshalb in einem gerichtlichen Hauptverfahren "ohne Zweifel ein 'in dubio pro reo'-Freispruch erfolgen" würde.