4.3.3. Dem Beschwerdeführer ist jedoch insofern zuzustimmen, als er eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Einstellung des Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung gemäss Strafanzeige vom 20. Juni 2017 geltend macht. So verfügt zwar die Kantonale Staatsanwaltschaft die Einstellung der Strafsache gegen die beiden Beschuldigten sowohl wegen Betrugs als auch wegen Urkundenfälschung, mithin die Einstellung des gesamten unter der Verfahrensnummer STA.2017.48 geführten Strafverfahrens. Inhaltlich begründet sie die Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf die beanzeigte Urkundenfälschung jedoch nicht weiter.