Darüber hinaus führt die Kantonale Staatsanwaltschaft im Ordner 1.1a (Teil 1; Griff 2) ein Verfahrensjournal im Sinne von Art. 77 StPO, welchem sämtliche Verfahrenshandlungen inklusive deren Datum und der daran beteiligten Personen zu entnehmen sind. Insofern der Beschwerdeführer demnach vorbringt, das fehlende Aktenverzeichnis bzw. die Aktenführung im Allgemeinen ermögliche keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Einstellungsverfügung, kann ihm nicht gefolgt werden.