Das Bezirksgericht Baden habe im Verfahren ST.2020.69 auch zu prüfen gehabt, ob die dem Betreibungsamt vorgelegten Unterlagen (namentlich die beiden Darlehensverträge) gefälscht gewesen seien oder nicht. Mit seinem Entscheid habe das Bezirksgericht Baden diesen Vorwurf mit der Folge verworfen, dass nun – ne bis in idem – der Vorwurf der Urkundenfälschung gar nicht mehr Thema eines neuen Strafverfahrens sein könne. Der Beschuldigte 1 sei nicht Partei im Widerspruchsverfahren gewesen und habe die fragliche Urkunde weder als Partei eingereicht, noch habe er sie der Beschuldigten 2 zur Verfügung gestellt. Im abgeschlossenen Widerspruchsverfahren sei allen massgeblichen Fragen nachgegan-