stellen, dass der ergangene Entscheid im Widerspruchsverfahren keine res iudicata schaffe. Für das betreffende Betreibungsverfahren, in welchem die bestrittenen Betrugs- und Urkundenfälschungsvorwürfe erhoben worden seien, seien die vom Bundesgericht geschützten beiden Punkte jedoch verbindlich entschieden. Der Kern der Strafanzeige vom 31. März 2017 basiere auf der Behauptung des Beschwerdeführers, dass gar kein Darlehen vereinbart worden sei und folglich der vorgelegte Darlehensvertrag gar nicht echt sein könne. Das Widerspruchsverfahren widerlege diese haltlose Unterstellung.