3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2024 bringt der Beschuldigte 1 vor, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 16. August 2023 gestützt auf die obergerichtlichen Erwägungen festgehalten habe, dass ein Darlehen anzunehmen sei, die Darlehenshingabe hingegen nicht habe rechtskräftig bewiesen werden können. Was den zweiten Punkt anbelange, so habe offenkundig ein ganzer Instanzenzug alle Behauptungen und Beweismittel bei der Prüfung der Darlehenshingabe berücksichtigt und gestützt auf die Beweislastregel von Art. 8 ZGB entschieden. Es sei nicht in Abrede zu - 10 -