Die Einstellungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft sei zu Recht erfolgt, da die Strafanzeige gegen die Beschuldigte 2 rechtsmissbräuchlich erfolgt sei und mit dem Abdecken von Beweismitteln offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt sei. Das Bundesgericht sei weiter in seinem Urteil vom 16. August 2023 zum Schluss gekommen, dass die Darlehensforderung von D._____ sel. gegenüber dem Beschuldigten 1 bestehe. Entsprechend sei kein Raum mehr für eine Beurteilung wegen Betrugs, da dieser Tatbestand eine unrechtmässige Bereicherung und einen Schaden voraussetze.