BGFA nicht verletze. Diesem Urteil zufolge dürfe die vorgenommene Abdeckung nicht überschätzt werden, weil die vollständige Aktennotiz nicht geeignet gewesen sei, einen schlüssigen Beweis zu erbringen. Es sei kein Dokument eingereicht worden, das aufgrund der darin enthaltenen Abdeckungen bzw. Schwärzungen geeignet gewesen sei, die Gerichte in die Irre zu führen. Die Einstellungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft sei zu Recht erfolgt, da die Strafanzeige gegen die Beschuldigte 2 rechtsmissbräuchlich erfolgt sei und mit dem Abdecken von Beweismitteln offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt sei.