Das gezielte Abdecken von Unterlagen, die in einem Gerichtsverfahren eingereicht würden, sei unter Berücksichtigung der erforderlichen Voraussetzungen nicht unzulässig. Als der Klient der Beschuldigten 2 vorgeschlagen habe, gewisse Passagen aus berechtigten Gründen (Geheimhaltung, Prozessirrelevanz) abzudecken, habe die Beschuldigte 2 die Zulässigkeit davon geprüft und sei nach bestem Wissen und Gewissen zum Schluss gekommen, dass es zulässig gewesen sei. Im Übrigen sei das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau in seinem Urteil vom 20. Dezember 2023 zum Schluss gelangt, dass das Abdecken der Beweisurkunde 30 die Berufsregeln nach Art. 12 lit. b BGFA nicht verletze.